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   BVerwG, 04.06.2002 - 9 B 15.02   

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https://dejure.org/2002,3224
BVerwG, 04.06.2002 - 9 B 15.02 (https://dejure.org/2002,3224)
BVerwG, Entscheidung vom 04.06.2002 - 9 B 15.02 (https://dejure.org/2002,3224)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Juni 2002 - 9 B 15.02 (https://dejure.org/2002,3224)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtssache grundsätzlicher Bedeutung; Differenzierung zwischen unterschiedlichen Bodennutzungsarten als Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes; Rüge der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2002, 1508
 
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Wird zitiert von ... (93)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 12.05.1999 - 6 C 14.98

    Keine Bedenken gegen Einführung des Semestertickets an Hochschulen

    Auszug aus BVerwG, 04.06.2002 - 9 B 15.02
    16 Die Entbehrlichkeit des Nachweises eines äquivalenten Vorteils wird entgegen der Auffassung der Beschwerde durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Anwendbarkeit des Äquivalenzprinzips auf Mitgliedsbeiträge für Industrie- und Handelskammern (BVerwGE 107, 169 m.w.N.), für berufsständische Kammern (siehe etwa BVerwGE 92, 24 ) oder für verfasste Studierendenschaften (BVerwGE 109, 97 m.w.N.) nicht infrage gestellt.

    Denn insoweit handelt es sich nicht um Verbandslasten, die nämlich der Erfüllung bzw. der Finanzierung einer den Verbandsmitgliedern selbst obliegenden Aufgabe dienen, sondern um Beiträge im Rechtssinne, an deren Erhebung strengere rechtliche Anforderungen zu stellen sind (BVerwGE 109, 97 ).

  • BVerwG, 21.10.1987 - 7 B 64.87

    Zweckverbandsrecht - Verwaltungsprozessrecht - Beigeladener Gewerbetreibender -

    Auszug aus BVerwG, 04.06.2002 - 9 B 15.02
    14 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Umlage von Verbandslasten auf Verbandsmitglieder mangels Entgeltcharakter nicht des Nachweises eines äquivalenten Vorteils für den Umlagepflichtigen bedarf (BVerwGE 42, 210 sowie Beschluss vom 21. Oktober 1987 - BVerwG 7 B 64.87 - Buchholz 401.64 § 3 AbwAG Nr. 1, S. 2).

    Auch wenn es nicht des Nachweises eines äquivalenten Vorteils bedarf, gilt im Hinblick auf den mit der Verbandsmitgliedschaft bzw. der Umlegung der Verbandslast verbundenen Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG, dass für die Inanspruchnahme eines Grundstückseigentümers ein sachgerechter Grund vorliegen und die Umlegung ihrerseits nicht sachunangemessen sein und nicht zu einer unverhältnismäßigen Benachteiligung führen darf (BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 1987 - a.a.O., S. 3).

  • BVerwG, 21.07.1998 - 1 C 32.97

    Pflichtmitgliedschaft in den Industrie- und Handelskammern verfassungsgemäß

    Auszug aus BVerwG, 04.06.2002 - 9 B 15.02
    16 Die Entbehrlichkeit des Nachweises eines äquivalenten Vorteils wird entgegen der Auffassung der Beschwerde durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Anwendbarkeit des Äquivalenzprinzips auf Mitgliedsbeiträge für Industrie- und Handelskammern (BVerwGE 107, 169 m.w.N.), für berufsständische Kammern (siehe etwa BVerwGE 92, 24 ) oder für verfasste Studierendenschaften (BVerwGE 109, 97 m.w.N.) nicht infrage gestellt.
  • BVerwG, 26.01.1993 - 1 C 33.89

    Ärztekammer - Kammerbeiträge - Bemessung

    Auszug aus BVerwG, 04.06.2002 - 9 B 15.02
    16 Die Entbehrlichkeit des Nachweises eines äquivalenten Vorteils wird entgegen der Auffassung der Beschwerde durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Anwendbarkeit des Äquivalenzprinzips auf Mitgliedsbeiträge für Industrie- und Handelskammern (BVerwGE 107, 169 m.w.N.), für berufsständische Kammern (siehe etwa BVerwGE 92, 24 ) oder für verfasste Studierendenschaften (BVerwGE 109, 97 m.w.N.) nicht infrage gestellt.
  • BVerwG, 23.05.1973 - IV C 21.70

    Anforderungen an Beitragsmaßstab eines Wasserverbands

    Auszug aus BVerwG, 04.06.2002 - 9 B 15.02
    14 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Umlage von Verbandslasten auf Verbandsmitglieder mangels Entgeltcharakter nicht des Nachweises eines äquivalenten Vorteils für den Umlagepflichtigen bedarf (BVerwGE 42, 210 sowie Beschluss vom 21. Oktober 1987 - BVerwG 7 B 64.87 - Buchholz 401.64 § 3 AbwAG Nr. 1, S. 2).
  • BVerwG, 01.09.1992 - 11 B 24.92

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Auszug aus BVerwG, 04.06.2002 - 9 B 15.02
    Ist aber eine Vorschrift des Bundesrechts ausschließlich kraft eines - vom Oberverwaltungsgericht hier wiederum irrevisibel ausgelegten und dabei ausdrücklich nicht auf das "Vorteilsprinzip" bezogenen - Gesetzesbefehls des Landesgesetzgebers anzuwenden, handelt es sich insoweit um irrevisibles Landesrecht (stRspr des Bundesverwaltungsgerichts; vgl. Beschluss vom 1. September 1992 - BVerwG 11 B 24.92 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 171 m.w.N.).
  • BVerwG, 03.07.1992 - 7 B 149.91

    Kommunale Selbstverwaltung - Erlaß einer Ortssatzung - Ersatzvornahme -

    Auszug aus BVerwG, 04.06.2002 - 9 B 15.02
    Mit der in § 106 Abs. 1 WG LSA geschaffenen Umlegungsmöglichkeit auf die Grundsteuerpflichtigen hat der Landesgesetzgeber eine der Umlegung auf Verbandsmitglieder ähnliche Regelung geschaffen (BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1992 - BVerwG 7 B 149.91 - Buchholz 445.4 § 29 WHG Nr. 3, S. 2), die an der Qualifizierung als Verbandslast und am fehlenden Entgeltcharakter der Umlage nichts ändert.
  • BVerwG, 23.03.1992 - 5 B 174.91
    Auszug aus BVerwG, 04.06.2002 - 9 B 15.02
    11 Hinsichtlich der Fragen eins und zwei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Rüge der Verletzung von Bundesrecht bei der Auslegung von Landesrecht die Zulassung der Revision nur dann zu rechtfertigen vermag, wenn die Beschwerde eine klärungsbedürftige Frage gerade des Bundesrechts darlegt, nicht aber dann, wenn nicht das Bundesrecht, sondern allenfalls das Landesrecht klärungsbedürftig ist (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 23. März 1992 - BVerwG 5 B 174.91 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 306 m.w.N.).
  • BVerwG, 11.07.2007 - 9 C 1.07

    Wasserwirtschaft; Gewässerunterhaltung; Gewässerunterhaltungsbeitrag; Umlage;

    Dieser Vorteil wird zulässigerweise gesetzlich vermutet (vgl. Beschluss vom 4. Juni 2002 - BVerwG 9 B 15.02 - NVwZ 2002, 1508).

    Insoweit ist an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unverändert festzuhalten (vgl. Beschlüsse vom 3. Juli 1992, a.a.O., S. 2 f. und vom 4. Juni 2002, a.a.O.).

    Der erkennende Senat ist in seinem Beschluss vom 4. Juni 2002 (a.a.O.) davon ausgegangen, dass für die Umlegung einer Verbandslast auf Nichtmitglieder keine anderen oder gar weitergehenden rechtlichen Anforderungen und Maßstäbe gelten als für die Umlegung auf Verbandsmitglieder.

    Dies hat der Senat in seinem Beschluss vom 4. Juni 2002 (a.a.O.) zum Ausdruck gebracht, wenn er sich dort dagegen ausgesprochen hat, dass es zur Rechtfertigung der Umlage "des Nachweises eines äquivalenten Vorteils bedarf".

  • BVerfG, 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95

    Regelung über Pflichtbeitrag zum Solidarfonds Abfallrückführung nichtig

    Insbesondere kann die Abgabe nicht als eine so genannte Verbandslast (vgl. z. B. BVerwGE 42, 210 [217]; BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2002 - 9 B 15/02 -, NVwZ 2002, S. 1508) gerechtfertigt werden.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.06.2010 - 1 L 200/05

    Kein Differenzierungsgebot bezüglich Wald- und Landwirtschaftsflächen bei der

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (23.05.1973 - IV C 21.70, BVerwGE 42, 210, 217; 21.10.1987 - 7 B 64/87 -, Buchholz 401.64 § 3 AbwAG Nr. 1, S. 2; 04.06.2002 - 9 B 15/02 -, NVwZ 2002, 1508; 11.07.2007 - 9 C 1/07 -, NVwZ 2008, 314, 317) - und entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts (vgl. Urteilsabdruck S. 12) - hat jedoch das Äquivalenzprinzip für die Umlagen der Wasser- und Bodenverbände weder Geltung auf der ersten Stufe, auf der der Verband die Kosten auf die Gemeinden als Verbandsmitglieder umlegt (§ 3 Satz 1 GUVG) noch auf der zweiten Stufe, auf der die Gemeinde die auf sie entfallende Verbandsumlage auf die grundsteuerpflichtigen Eigentümer des zum Gemeindegebiet gehörenden Verbandsgebietes abwälzt (§ 3 Satz 3 GUVG).

    Mit der Umlegungsmöglichkeit auf die Grundsteuerpflichtigen (vgl. § 3 Satz 3 GUVG) hat der Landesgesetzgeber eine der Umlegung auf Verbandsmitglieder ähnliche Regelung geschaffen (BVerwG, 04.06.2002, a.a.O.).

    Diese Auffassung hat das Bundesverwaltungsgericht in späteren Entscheidungen (BVerwG, 04.06.2002, a.a.O., 1508; 11.07.2007, a.a.O., 317/318) ausdrücklich bestätigt.

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